Corona-Virus (COVID-19) Risiken & Versicherungsschutz

Welche Gefahren und Inhalte ergeben sich für Unternehmen in Deutschland?

Die volatile Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19) in Deutschland und in der Welt wird sich auch in 2021 fortsetzen und alle Bereiche unseres privaten und beruflichen Umfeldes weiterhin beeinflussen. Wurden im Frühjahr diesen Jahres noch viele Maßnahmen zur Sicherstellung der Geschäftsabläufe und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ad hoc implementiert, sind heute oftmals fundierte Präventionsmaßnahmen vorhanden.

Die Versicherungswirtschaft befürchtet weitere Schadenpotentiale durch Insolvenzen, geschwächte Lieferketten und Zunahme von IT-Risiken infolge flexibler Arbeitsplatzmodelle. Dadurch kommt es zu reduzierten Zeichnungskapazitäten und deutlichen Prämiensteigerungen in vielen Versicherungssparten, wie z. B. Kredit-, Cyber- und D&O-Versicherungen.

Durch eine Risikotransparenz und das Aufzeigen von Strategien, wie das eigene Unternehmen diese herausfordernden Einflussfaktoren bewertet und meistert, ist eine Optimierung des Versicherungsportefeuilles und der -kosten möglich.

Betriebliches Notfallmanagement & Katastrophenfallvorsorge

Es ist wichtig, sich mit den eigenen Schadenszenarien auseinander zu setzen und Maßnahmen zu prüfen, wie eine Aufrechterhaltung der eigenen Wertschöpfungskette möglich ist, wenn der Zugriff auf Mitarbeiter, eigene Produktionsbereiche oder die Zulieferer und Kunden eingeschränkt ist. Diese Risikotransparenz stabilisiert durch ein sogenanntes Business Continuity Management (BCM) die eigenen Wertschöpfungsprozesse. Dabei sollten insbesondere die potentiellen betrieblichen und finanziellen Auswirkungen bzw. Störungen durch die Corona-Virus-Maßnahmen, wie z. B. der Ausfall von Mitarbeitern, der Verlust von Einnahmen oder wichtigen Lieferanten, im Rahmen bestehender Lieferketten identifiziert und analysiert werden. Durch geeignete Notfallmaßnahmen, wie das Aufbauen zusätzlicher interner und externer Redundanzen, die Implementierung von Krisenkommunikationsstrukturen und Hinterlegen von Schadenminderungsoptionen, kann die erforderliche Risikotransparenz hergestellt werden.

Gleichzeitig wird es bedeutender, durch geeignete Kommunikationsstrukturen den Kontakt zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Geschäftspartnern aufrecht zu erhalten, um die langfristige Bindung nicht zu gefährden.

Prüfung von Versicherungsverträgen

Für eine Aussage zum Versicherungsschutz ist eine Überprüfung der konkret bestehenden Versicherungsverträge – insbesondere im Bereich der klassischen Sach- & Ertragsausfallversicherungen sowie der Haftpflichtversicherungen – erforderlich. Hierfür ist eine individuelle Prüfung des jeweiligen Versicherungsvertrages notwendig.

Im Folgenden wird auf einige wesentliche Versicherungszweige, die insbesondere für Industrieunternehmen von Bedeutung sind, bespielhaft eingegangen:

SACH- & ERTRAGSAUSFALLVERSICHERUNGEN

Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind i. d. R. Schäden an versicherten Sachen wie Gebäuden, Betriebseinrichtungen und Vorräten (einschließlich Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen) sowie daraus resultierende Betriebsunterbrechungsschäden versichert.

Abgestellt wird dabei stets auf eine Sachsubstanzschädigung der versicherten Sachen. Benannte versicherte Gefahren sind zum Beispiel Feuerschäden, Sturm/Hagel, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl sowie Elementargefahren wie Überschwemmung etc.

Eine Erweiterung der Gefahren stellen sogenannte Allgefahrenversicherungen dar, die die Erweiterung auf jegliche Sachsubstanzschädigung vorsehen. In diesem Zusammenhang sind jedoch die i. d. R. vereinbarten Ausschlusstatbestände zu berücksichtigen. Einer der Risikoausschlüsse sind zum Beispiel Schäden durch Mikroorganismen, Bakterien, Viren etc.

Da es bei einem Produktionsausfall (zum Beispiel Unterbrechung der Lieferkette durch Engpässe auf der Rohstoffseite oder aufgrund von Werksschließungen durch krankheitsbedingte Ausfälle/Pandemien) an einem Sachschadenereignis mangelt, ist eine bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung i. d. R. nicht anwendbar.

Für bestimmte Wirtschaftsbereiche wie Lebensmittelunternehmen (zum Beispiel Fleisch- und Wurstwarenhersteller), Gastronomische Betriebe und Hotels sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens (wie Krankenhäuser, Reha-Zentren, Pflegeheime, etc.) wurden in der Vergangenheit besondere Deckungskonzepte von der Versicherungswirtschaft angeboten. Die Versicherer dieser Betriebsschließungsversicherungen (auch bekannt als Seuchenbetriebsunterbrechungsversicherung (SBU)) bieten aktuell keinen Versicherungsschutz mehr für Schäden aus Betriebsunterbrechungen im Zusammenhang mit Pandemien im Allgemeinen und Corona-Viren im Besonderen. Es empfiehlt sich die konkrete Prüfung des bestehenden Versicherungsschutzes.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN

Gem. Ziff. 7.18 der AHB (Musterbedingungen 2016 des GDV) sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, von der Versicherung ausgeschlossen.

Die Versicherungsnehmer sind juristische Personen. Die Übertragung einer Krankheit juristischer Personen selbst ist unmöglich. Auch werden dem Versicherungsnehmer die Krankheiten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unternehmen nicht angerechnet.

Auswirkung: Kommt es also zu Haftpflichtansprüchen Dritter wegen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, wird sich der Haftpflichtversicherer mit der Prüfung der Haftpflichtfrage, der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und der Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen im Rahmen und Umfang der Vertragsbedingungen befassen.

Sofern Dritte gegen den Versicherungsnehmer Ansprüche wegen eines Lieferengpasses oder Lieferverzugs geltend machen, so gelten die Ausschlüsse „Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen“ sowie „Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung“, vgl. Ziff. 1.2 (1), (5) der AHB.

Auswirkung: Aufgrund des Ausschlusses bietet der Haftpflichtversicherer keinen Versicherungsschutz, auch nicht in Form der Anspruchsabwehr.

D&O-VERSICHERUNGEN

Eine D&O-Versicherung bietet den Organmitgliedern (z. B. den Geschäftsführern, den Vorstandsmitgliedern) Versicherungsschutz, wenn diese infolge einer Pflichtverletzung wegen verursachter Vermögensschäden vom eigenen Unternehmen und/oder von Dritten schriftlich in Anspruch genommen werden. Nicht versichert sind Personen- und/oder Sachschäden.

Denkbar im Zusammenhang mit dem Corona-Virus wäre ein Schadenfall, wenn es der Geschäftsführer eines Unternehmens schuldhaft versäumt hätte, schadenpräventive Maßnahmen für die Belegschaft einzuleiten und dadurch ein Vermögensschaden beim Unternehmen entstanden wäre. Ein dem Unternehmen dadurch entstandener Betriebsunterbrechungsschaden könnte dann ggfs. beim Geschäftsführer regressiert werden.

Ebenfalls vorstellbar wäre ein Schadenszenario, bei dem der Geschäftsführer aktuell Aufträge in eine Region vergibt, in der aufgrund der Corona-Epidemie mit Lieferengpässen zu rechnen ist. Ein Vermögensschaden des Unternehmens aus Schadenersatzansprüchen seiner Kunden wegen nicht fristgerechter geschuldeter Lieferungen könnte vom Unternehmen ebenfalls beim Geschäftsführer regressiert werden.

Fazit: Kommt es zu einer Inanspruchnahme eines Organmitgliedes wegen Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, wird sich der D&O-Versicherer mit der Prüfung der Haftpflichtfrage, der Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und der Freistellung des Organmitgliedes im Rahmen und Umfang der D&O-Vertragsbedingungen befassen.

GÜTER-TRANSPORTVERSICHERUNGEN

Für den Versicherungsschutz im Rahmen einer Güter-Transportversicherung ist der Eintritt eines Güterschadens erforderlich. Das Corona-Virus verursacht nach unserem Kenntnisstand keine Güterschäden.

Auch eine ggf. im Vertragswerk vereinbarte Güterfolgeschadenklausel setzt einen Güterschaden voraus. Sofern eine sogenannte Vermögensschadenklausel im Versicherungsvertrag vereinbart ist, ist diese nur dann anwendbar, wenn ein an diesem Transport beteiligter Verkehrsträger im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrages nach deutschem Recht dem Grunde nach haftet und es sich ausschließlich um einen Verspätungsschaden bzw. Schäden aus Nachnahmefehlern handelt.

VERKEHRSHAFTUNGSVERSICHERUNGEN

Ein Spediteur haftet üblicherweise für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der in seiner Obhut befindlichen Güter entstehen. Er haftet, wenn er eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Jedoch kann er sich von der Haftung befreien, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hat walten lassen und den Schaden trotz dieser Sorgfalt nicht vermeiden konnte (HBG § 461 ff).

Die Nachweispflicht für ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis trifft den Spediteur. Sicherlich kann das Corona-Virus als höhere Gewalt und damit als unabwendbares Ereignis definiert werden, dennoch ist die Frage des Zeitpunktes des Auftrages und der Auftragsannahme von entscheidender Bedeutung.

Bei Verkehrsverträgen, die vor dem Bekanntwerden des Corona-Virus geschlossen wurden und bereits in der Durchführung sind, sind nach Ziffer 17.1 der ADSp 2017 ggf. anfallende Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.

Bei aktuell angenommenen Verkehrsverträgen, insbesondere in betroffenen Regionen, sind Hindernisse des Transportes und damit ein Schaden nicht unvermeidbar, da diese dem Grunde nach bereits bekannt sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass gem. Ziffer 12. der ADSp 2017 Leistungshindernisse dem Auftraggeber umgehend zur Kenntnis gegeben werden müssen und Weisung einzuholen ist.

Bei Abschluss eines Verkehrsvertrages sollte daher aktuell immer der Hinweis aufgenommen werden, dass es zu Verzögerungen kommen kann und hieraus resultierende Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen sind.

AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNGEN

Bietet die Auslandsreise-Krankenversicherung Versicherungsschutz, wenn der Reisende im Ausland an dem Corona-Virus erkrankt?

Ja, es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz, wenn der Reisende im Ausland an COVID-19 erkrankt. Dies trifft auch zu, wenn die WHO den Virus als Pandemie klassifiziert.

REISERÜCKTRITTKOSTEN-VERSICHERUNGEN

Bietet eine Reiserücktrittsversicherung auch den Fall des Stornos der Reise durch Corona-Viren Versicherungsschutz?

1. Wenn der Reisende selbst erkrankt?
Ja, dies ist ein versichertes Ereignis.

2. Wenn der Reiseveranstalter absagt?
Das Risiko der Reiseabsage durch den Veranstalter ist von der Reise-Rücktrittkosten-Versicherung nicht gedeckt.

3. Wenn der Reisende selbst absagt (z. B. aus Vorsicht)?
Wird die Reise aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus abgesagt, liegt kein versichertes Ereignis vor.

4. Wenn das jeweilige Unternehmen die Reise absagt?
Sagt die Firma wegen der zunehmenden Verbreitung des Corona-Virus bzw. aus Schutz vor einer möglichen Infektion oder Erkrankung und der damit zu erwartenden Gesundheitsbeeinträchtigung ab, liegt kein versichertes Ereignis vor.

5. Wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt?
Erfolgt die Reiseabsage wegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes liegt kein versichertes Ereignis vor.

6. Werden die Mehrkosten übernommen, wenn ich nicht selbst erkrankt bin, aber aufgrund einer Quarantäne-Situation die Reise oder Rückreise nicht antreten kann?
Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinbuchung an die Leistungsträger.

CYBER-VERSICHERUNG

Ein zentraler Teil Ihrer IT-Sicherheitsstrategie

Cyberkriminelle nutzen die Corona-Pandemie zunehmend für ihre Zwecke. Wir erleben eine noch nie gekannte Masse an Schadsoftware-Angriffen, insbesondere auf die teilweise technisch weniger gut geschützten Homeoffice-Arbeitsplätze. Ein Beispiel sind sogenannte „Phishing-Angriffe“ per E-Mail mit angeblichen Corona-relevanten Datei-Anhängen oder Links zu gefälschten Seiten, die Zugangsdaten abgreifen. Die Meldungen über gravierende Datenverluste, Verschlüsselungen von IT-Systemen und Erpressungen gehen täglich durch die Medien. Die Angriffe werden immer professioneller. Die Nutzung von Cloud-Kapazitäten und KI-Anwendungen durch die Cyberkriminellen erschweren den Wettbewerb um die IT-Sicherheits-Hoheit.

Bei der Homeoffice-Situation gilt es unbedingt die u. a. vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) genannten Vorsichtsmaßnahme einzuhalten:

  • Keine privaten Endgeräte
  • VPN-Verschlüsselung bei der Datenübertragung
  • 2-Faktoren-Authentifizierung
  • Clean Desk Policy

Weiterhin helfen kontinuierliche Schulung/Awareness-Trainings Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sensibel und vorausschauend mit möglichen Cyber-Angriffen umzugehen.

 

Der IT-Notfallplan und die dazugehörigen Notfallübungen spielen eine entscheidende Rolle. Durch unsere tägliche Cyber-Schadenbegleitung konnten wir erleben, dass ein Cyber-Angriff die Verantwortlichen eines Unternehmens in eine im Vorfeld nicht vorstellbare Ausnahmesituation versetzt. Entscheidend sind dann Automatismen, d. h. aktuelle Notfallpläne und geübte Abläufe.

Die Cyber-Versicherung misst der Schaden-Hotline (integrierter Baustein in die Police) eine besondere Bedeutung zu. Dadurch stehen dem Unternehmen schon bei ersten Anzeichen qualifizierte IT-Sicherheitsspezialisten zur Verfügung. Zeit und Know-how spielen bei der Erkennung und Abwehr von Angriffsszenarien eine große Rolle.

Wir stehen Ihnen mit qualifizierter Beratung zur Verfügung. Unser Cyber-Workshop analysiert und quantifiziert das Schadenpotential Ihres Unternehmens. Mit Hilfe unseres – aus der Vielzahl von Beratungen erarbeiteten – IT-Sicherheitsleitfadens geben wir konkrete Hinweise auf Verbesserungspotentiale und Maßnahmen. Der Cyber-Versicherungsschutz wird passgenau auf die Präventionsmaßnahmen und Risikosituationen Ihres Unternehmen erstellt.

Flyer "Digitales Update für Ihre Sicherheit" als Download (pdf)

Diese allgemeinen Informationen wurden für eine Erstinformation der Kunden erstellt.

Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes im konkreten Einzelfall sind die jeweils vereinbarten Versicherungsverträge und Nachträge sowie die Bedingungen und ggf. vereinbarten besonderen Vereinbarungen in den bestehenden Versicherungsverträgen zu beachten.

Allgemeine Informationsbroschüre als Download (PDF)

Corona – Wie arbeite ich sicher im Homeoffice

In der derzeitigen zweiten COVID-19-Welle ziehen wir uns wieder in die Homeoffices zurück. Diesmal geplant und mit den Erfahrungen der letzten Monate.

In den zurückliegenden Monaten haben Cyber-Kriminelle die persönliche und technische Unsicherheit der Homeoffice-Situationen verstärkt ausgenutzt. Das Bundeskriminalamt hat die Angriffs-Szenarien, angefangen mit Fake-E-Mails über Video-Konferenz bis zu fehlender IT-Sicherheit, eindrucksvoll zusammengefasst:

Es ist weiterhin unerlässlich, die IT-Sicherheitsstandards einzuhalten. Bewährt haben sich die BSI-Empfehlungen:

Wir hoffen diese Informationen helfen Ihnen weiter!

Sprechen Sie uns bei etwaigen Rückfragen gern an: cyber@nw-assekuranz.de

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie ein individuelles Angebot?

Wir sind unter +49 (0)421 9896070 für Sie erreichbar. Sie können uns auch gern hier eine Nachricht hinterlassen, wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.