Ukraine-Krise Informationen für Ihren Versicherungsschutz in den einzelnen Sparten

Was sollten Sie beachten?

Auf Grund der aktuellen Ereignisse in der Ukraine und in Russland möchten wir Ihnen einige wichtige Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz in den einzelnen Sparten geben. Diese dienen zunächst zu Ihrer Orientierung. Die Ukraine-Russland-Krise verändert sich sehr dynamisch. Wir werden daher die Informationen regelmäßig aktualisieren.

TECHNISCHE VERSICHERUNG

Prinzipiell gilt für alle technischen Versicherungszweige (Elektronik-, Maschinen-, Montage-, Bauleistungsversicherung etc.), dass keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand geleistet wird.

Im Hinblick auf die anstehenden Vertragsverlängerungen als auch bezüglich möglichen neu zu platzierenden Versicherungsschutz ist damit zu rechnen, dass die Versicherungsmärkte verstärkt die Vereinbarung von Sanktionsklauseln einfordern werden. Nach denen besteht der Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Insbesondere mit Blick auf die Errichtungsdeckungen (Montage-/Bauleistungsversicherung) kommt der Prüfung der Liefer-/Kontraktore-Kette vor dem Hintergrund der oftmals pauschalen Mitversicherung aller am Bau/Montage beteiligten Unternehmen (einschließlich Subunternehmen, Sublieferanten etc.) somit gegebenenfalls eine besondere Bedeutung zu.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN

Der örtliche Geltungsbereich der Haftpflichtversicherungen (Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflicht) ist weltweit geregelt. Dennoch führen aus unserer Sicht die beiden folgenden generellen Ausschlusstatbestände dazu, dass der Versicherungsschutz für die Befriedigung berechtigter, aber auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche verwirkt werden kann:

Kriegsausschluss
Grundsätzlich sind Ansprüche wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Krieg oder kriegsähnlicher Ereignisse oder ähnlichen Handlungen ausgeschlossen.

Handelssanktionen
Der Versicherer gewährt keine Deckung und ist nicht verpflichtet, Schadenszahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, soweit durch eine solche Deckung, Schadenszahlung oder Leistungserbringung die anwendbaren Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen verletzt würden. Je nach Versicherer ist zu prüfen, ob diese Einschränkung auch dann gilt, wenn z. B. Sanktionen oder Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

D&O-VERSICHERUNGEN

Auf die Organe der Unternehmen als versicherte Personen kommen gerade in diesen Zeiten besondere Verantwortungen zu, die richtigen Entscheidungen zum Wohle des Unternehmens zu treffen. In den gängigen Bedingungswerken lassen sich keine Ausschlüsse von Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse finden. Dennoch sind die beiden folgenden Umstände zu berücksichtigen:

Wesentliche Pflichtverletzungen
Ansprüche wegen oder auf Grund von wissenschaftlichen Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dagegen besteht Deckung jedoch für Ansprüche wegen oder auf Grund von bedingt vorsätzlichen Handlungen. Beide Tatbestände lassen Definitionsspielraum zu und im Zuge einer Inanspruchnahme eines Organs wird zu klären sein, ob sich eine Entscheidung (z. B. die Lieferung von Waren oder die Freigabe von Investitionen) eine wissentliche Pflichtverletzung sein wird oder nicht.

Handelssanktionen
Der Versicherer gewährt keine Deckung und ist nicht verpflichtet, Schadenszahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, soweit durch eine solche Deckung, Schadenszahlung oder Leistungserbringung die anwendbaren Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen verletzt würden. Je nach Versicherer ist zu prüfen, ob diese Einschränkung auch dann gilt, wenn z. B. Sanktionen oder Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

CYBER-VERSICHERUNG

Ein Kriegsausschluss ist in allen gängigen Versicherungspolicen vereinbart, der vom Versicherer bei Kausalität im Schadenfall nachgewiesen werden muss. Eine einheitliche Formulierung hat sich bisher nicht durchgesetzt, sodass man genau auf die Schadenfallkonstellation und auf den Wortlaut der Bedingungen schauen muss.

Sanktionsklausel
Das Thema Sanktionen finden Sie in den Versicherungsbedingungen – siehe Sanktionsklausel. In den Bedingungen der Versicherer finden Sie unterschiedliche Formulierungen. In manchem Policen greift dieser Ausschluss nur, wenn die Sanktion/Embargo direkt auf die Vertragspartei anwendbar ist.
Eine generelle Auswirkung auf den Versicherungsschutz haben wir derzeit nicht wahrnehmen können. Die Versicherer prüfen aktuell verstärkt das Risiko der IT-Schnittstellen zu Tochtergesellschaften in der Ukraine und Russland.

Aktuelle Cyber-Lage
Weltweit erkennbar ist eine Zunahme von Cyber-Angriffen mit Schadsoftware. Hauptziele sind dabei die kritischen Infrastrukturen, wie z. B. Energiesektor, Militär, Kommunikation sowie auch die Presse, um die Fake-News seitens Russland voranzutreiben. Bereits jetzt ist spezielle Schadsoftware sogenannte Ransomware (wie WhisperGate, HermeticWiper) im Umlauf. Nach den ersten Erkenntnissen handelt es sich bei HermeticWiper nicht um eine klassische Ransomware, bei der Lösegeld für die Entschlüsselung gefordert wird. Diese Schadsoftware hat das Ziel, Daten nachhaltig zu löschen.

Unabhängig von den staatlichen Akteuren – die ggf. hinter den Angriffen stecken – beteiligt sich ebenfalls offiziell die Hacker-Organisation Anonymous, indem sie gezielt russische IT-Systeme angreifen.
Auch wenn sich Deutschland nicht im Krieg befindet, sind Kollateralschäden nicht zu vermeiden oder gezielte Cyber-Angriffe bereits wahrnehmbar. Das BSI weist auf die erhöhte Bedrohungslage explizit hin (Quelle). Auch nutzen viele Trittbrettfahrer die aktuelle Ukraine-Russland-Krise aus. Sie schlagen in der Regel mit Phishing-Angriffen zu.

VERTRAUENSSCHADENVERSICHERUNG

In der Vertrauensschadenversicherung sind in der Regel zielgerichtete Hackerschäden mitversichert. Bitte beachten Sie hier auch den Kriegsausschluss, sodass die oben genannten Ausführungen zu Cyber analog gelten. Ob die erhöhte Cyber-Bedrohungslage auch von den Vertrauensschadenversicherern bei der Risikoprüfung berücksichtigt wird, können wir derzeit nicht bestätigen. In einigen Policen sind die zielgerichteten Hackerschäden mitversichert.

SACH- & ERTRAGSAUSFALLVERSICHERUNG

In der Sach- und Ertragsausfallversicherung besteht ein genereller Ausschluss für Krieg, d. h. die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Einer speziellen Mitteilung durch den Versicherer an die Versicherungsnehmer bedarf es hierbei nicht. Insofern sind sämtliche Sach- und Ertragsausfallschäden, egal ob Brand, Explosion, böswillige Beschädigung oder sonstige jedwede andere Ursache, die auf die Kriegsereignisse in der Ukraine zurückzuführen sind, ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich gleichermaßen auf Wechsel- und Rückwirkungsschäden. Das bedeutet, ist ein Unternehmen mit dem versicherten Unternehmen als Zulieferer oder Abnehmer verbunden und erleidet dieser Zulieferer bzw. Abnehmer einen Sachschaden durch die Kriegsereignisse, so gilt die daraus folgende Rückwirkung durch die ausbleibenden Lieferungen bzw. die Unmöglichkeit, Waren an die vom Schaden betroffenen Unternehmen auszuliefern, ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Betroffen von diesem bei Kriegsausschluss sind dementsprechend auch Außenversicherungen, Außenläger, Abzweigungen, Vorräte bei Lohnbearbeitern usw.

Sanktionsklausel
Generell gilt in den Versicherungsverträgen eine Sanktions- und Embargoklausel. Hiernach gilt der Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern gegen geltende Sanktion- oder Embargobestimmungen verstoßen wird. Das kann demnach auch direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz für versicherte Sachen haben, auf die die Sanktions- oder Embargobestimmungen anwendbar sind.

LUFTFAHRTVERSICHERUNG

In der Versicherung für Luftfahrzeuge ist das Kriegsrisiko über separate Klauseln mitversicherbar. Der Versicherer hat jedoch das Recht, diesen Entschluss mit einer Frist von in der Regel sieben Tagen zu kündigen. Derzeit machen die Versicherer von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, ein Wiedereinschluss ist leider in der jetzigen Situation nicht möglich.

Vor dem Überfliegen entsprechender Gebiete wrd zwingend abgeraten, wenn es nicht ohnehin schon durch Luftraumsperrungen bzw. Überflugverbote gänzlich untersagt ist.

KFZ-VERSICHERUNG

Für den Bereich der Kfz-Versicherungen ist es aktuell (Stand: 7. März 2022) nicht möglich, eine einheitliche Aussage zu treffen. Grundsätzlich gilt es, des Passus in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kfz-Versicherung der jeweiligen Versicherer zu beachten:

Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) – für Schäden an Ihrem Fahrzeug:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden und bei Unfällen, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Die Kfz-Haftpflichtdeckung ist weiterhin in allen EU-Staaten gegeben.
Sofern Hilfsgüter o. ä. in die Ukraine geliefert werden müssen, empfehlen die Versicherer diese an der Grenze ab- bzw. umzuladen und den weiteren Weg den direkten Hilfsorganisationen vor Ort bestreiten zu lassen.

GRUPPENUNFALLVERSICHERUNG

Grundsätzlich sind Unfälle, die unmittelba oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Unfälle die durch atomare, biologische oder chemische Waffen entstehen. Es gibt eine Ausnahme, die in den neueren Bedingungswerken geregelt ist: Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird, ohne zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg zu gehören. Hierbei handelt es sich um das sogenannte passive Kriegsrisiko. Mitversichert sind ebenfalls Terroranschläge, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, aber außerhalb der Territorien der kriegführenden Partei, durchgeführt werden. Im Schadenfall muss die Kausalität entsprechend nachgewiesen werden.

Die aktive Teilnahme definiert sich wie folgt: Ein aktiver Teilnehmer ist jeder, der auf Seiten einer kriegsführenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.

Der Versicherungsschutz des passiven Kriegsrisikos erlischt je nach Bedingungswerk nach 7, 14 oder 21 Tagen nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.

Sanktionsklausel
Hier gibt es unterschiedliche Formulierungen. Schauen Sie bitte in Ihre Versicherungsbedingungen. In den meisten Fällen greift der Ausschluss des Versicherungsschutzes, wenn die Sanktion/Embargo direkt auf die Vertragspartei anwendbar ist.

GÜTER-TRANSPORTVERSICHERUNGEN

In den vereinbarten Bedingungen zur Gütertransportversicherung gelten u.a. Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen oder auch Beschlagnahme, Entziehung sowie sonstiger Eingriffe von hoher Hand in den Bedingungen als ausgeschlossen. Jedoch können einige der ausgeschlossenen Gefahren, wie in unseren gezeichneten Policen vereinbart, mit Klauseln wieder eingeschlossen werden.

Hier gilt z. B. die „DTV-Güter 2008 Kriegsklausel für die Versicherung von Seetransporten sowie von Lufttransporten im Verkehr mit dem Ausland“ vereinbart, die die Mitversicherung von Verlusten oder Beschädigungen durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen wieder einschließen. Dies gilt jedoch nur für See- oder Lufttransporte.

Die „DTV-Güter 2008 Streik- und Aufruhrklausel“ regelt den Verlust oder die Beschädigung der versicherten Güter, verursacht durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen beteiligen. Allerdings handelt es sich bei den aktuellen Ereignissen nicht um Streik- oder Aufruhrereignisse.

Für die durch die Klauseln eingeschlossene Gefahren besteht ein Sonderkündigungsrecht von zwei Tagen (bei Grundlage von englischen Klauseln sind es sieben Tage) des Versicherers. Die Kündigung wird nach Ablauf dieser Frist wirksam. Einige Versicherer haben bereits das Kriegs- und Streikrisiko aus den Verträgen gekündigt. Es ist davon auszugehen, dass die meisten Versicherer diesem folgen und ebenfalls die politischen Risiken kündigen werden.

Wichtig für Sie zu wissen: Bereits begonnene Transporte sind nicht von der Sonderkündigung betroffen. Ein Wiedereinschluss der Kriegsgefahr wird von den Versicherern signalisiert, jedoch bleibt die Versicherung der Gefahren gemäß der o. g. Klauseln innerhalb der Ukraine und Russlands sowie Weißrusslands weiterhin ausgeschlossen.

Häufig ist in der Gütertransportversicherung die „DTV-Güter 2008 Beschlagnahmeklausel“ vereinbart worden, mit der der Verlust oder die Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand versichert gilt. Auch in dieser Klausel besteht jederzeit ein Sonderkündigungsrecht der Versicherer von zwei Tagen, vor Beginn der Versicherung, aber auch für bereits lagernde Güter kann das Sonderkündigungsrecht nach Beginn der Versicherung vorgenommen werden.

Im Rahmen der DTV-Güter 2008 Vermögensschaden-Klausel gelten u.a. Verspätungsschäden versichert, jedoch sind explizit u.a. die folgenden Gefahren ausgeschlossen: Krieg, Streik, Beschlagnahme.

Darüber hinaus gilt die Sanktionsklausel, die in der Gütertransportversicherung vereinbart wurde. Diese besagt, dass – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz besteht, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Wie sich die Sanktionen aktuell weiter entwickeln werden bleibt abzuwarten. Schwierigkeiten sind in Zahlungsverkehren, u. a. Schadenzahlungen, zu erwarten. Nutzen Sie gerne für aktuelle Informationen die Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen oder die Webseiten der Europäischen Union.

Wir wissen aus der Praxis, dass aktuell Transporte häufig an den Grenzen zu Russland und der Ukraine sowie Weißrusslands unterbrochen und die Container/Waren an den Grenzen gelagert werden. Wichtig ist, dass Sie überprüfen, ob Ihre Sendungen davon betroffen sind und welche Warenwerte sich dort befinden. Im Rahmen der Gütertransportversicherung gelten transportbedingte Zwischenlagerungen in der Regel mitversichert, jedoch zeitlich befristet und vom Wert begrenzt. Zur eigenen Sicherheit sollte das Kumulrisiko der Warenwerte sowie Dauer der Transportunterbrechung beachtet werden. Es ist zu empfehlen, Ihren Versicherungsmakler oder Versicherer zu kontaktieren, um den entsprechenden Versicherungsschutz, in der Regel gegen eine Zusatzprämie, abzustimmen.

VERKEHRSHAFTUNGSVERSICHERUNGEN

Grundsätzlich besteht weltweiter Versicherungsschutz für versicherte Verkehrsverträge. Insbesondere Spediteure sind weltweit aktiv. Für Frachtverträge gilt der Versicherungsschutz innerhalb Europas (geografische Grenzen) und für Lagerverträge in der Regel innerhalb Deutschlands.
Im Rahmen der gezeichneten Verkehrshaftungsversicherung gibt es auch vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Ansprüche, sofern nicht zwingende Vorschriften der Pflichtversicherung, z. B. nach § 7a GüKG dagegenstehen.

In der jetzigen Situation sind die folgenden Anspruchsausschlüsse wichtig:

  • aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr;
  • aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische Gewaltakte oder politische
    Gewalthandlungen;
  • aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen
    oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung – gleichgültig durch wen –
    und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
  • aus Schäden verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
  • aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.

Immer mehr Versicherer positionieren sich, dass sie keinen Deckungsschutz für Verkehrsverträge von/nach Russland bzw. die Ukraine zur Verfügung stellen. Tatsache ist, dass es vermutlich schwierig sein wird, sich auf ein unabwendbares Ereignis zu berufen, so dass der Spediteur/Frachtführer seinem Auftraggeber gegenüber haftet, jedoch keinen Versicherungsschutz der Haftung genießt.

Sanktionsklausel
Darüber hinaus gilt die Sanktionsklausel, die Sie in Bedingungen Ihrer Verkehrshaftungsversicherung finden. Diese besagt, dass – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Wie sich die Sanktionen aktuell weiter entwickeln werden bleibt abzuwarten. Schwierigkeiten sind in Zahlungsverkehren, u. a. Schadenzahlungen, zu erwarten. Nutzen Sie gerne für aktuelle Informationen die Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen oder die Webseiten der Europäischen Union.

Wir wissen aus der Praxis, dass aktuell Verkehrsverträge häufig an den Grenzen zu Russland und die Ukraine unterbrochen und die Container/Waren an den Grenzen gelagert werden. Wichtig ist, dass Sie Ihre Auftraggeber unbedingt über diesen Zustand informieren und sich Weisung einholen. Reklamierte Lieferfristüberschreitungen werden im Einzelfall geprüft. Ferner ist das Kumulrisiko der Warenwerte zu beachten.

Sie haben Fragen?
Für weitere Informationen zu Ihrem Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenberaterin bzw. Ihren Kundenberater oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

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